Startseite

Languages

  • .
  • .
  • .
  • .
  • .
  • .

Secondary links

  • Startseite
  • Privileg-Klub
  • Presse
  • Kontakt

Primary links

  • Ihre Mietkaution
    • für private Mietverträge
      • Ihre Vorteile
      • Vorgehensweise
      • Registrierungsmethoden
      • Online-Anmeldung
        • Form
        • Bestätigung
        • Zahlung
        • Pieces
        • Validierung
      • Allgemeine Bedingungen
    • für Geschäftsmietverträge
      • Ihre Vorteile
      • Offertenanfrage
      • Allgemeine Bedingungen
    • für Studenten
      • Spezialangebot EPFL/UNIL
      • Spezialangebot andere Schulen
      • Allgemeine Bedingungen
  • Informationen
    • Häufige Fragen
    • Jährliche Prämienrechnung
    • Freigabe der Mietzinsgarantie
  • SwissCaution
    • Wir über uns
    • Meldungen
    • Veranstaltungen
    • Zulassung durch die FINMA
    • Stellen

Ihre Mietzinsgarantie für Geschäftsmietverträge

Menu Level 3

  • Ihre Vorteile
  • Offertenanfrage
  • Allgemeine Bedingungen

Allgemeine Bedingungen für die Mietkautionsversicherung eines gewerblichen Mietvertrages

Druckversion (2012)

(AVB SWISSCAUTION - AUSGABE 2012/BC)

Die vorliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) finden einzig auf die geschäftlichen Mietverträge Anwendung. Sie regeln die Vertragsbeziehungen zwischen  SC, SWISSCAUTION AG (« SC »), den verbürgten Mietern (« der Mieter »), dem persönlichen Bürgen (« der Bürge ») und den abgesicherten Vermietern (« der Vermieter »). Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Art. 1    Gegenstand der Garantie und Ausschlüsse

1.
SC, SwissCaution AG verpflichtet sich zur Sicherstellung der Bezahlung jeder Schuld, die der Mieter gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag besitzt, der im Zertifikat der Mietzinsgarantie (das « Zertifikat ») genannt ist, und zwar für Kapital, Zinsen und Kosten bis zur Höhe des Betrags, der im Zertifikat eingetragen ist.
2.
Die Verpflichtungen von SC sind in den folgenden Fällen begrenzt oder ausgeschlossen:
 
a.
SC garantiert keine Mietverträge zwischen einem Mieter und einem Untermieter;
 
b.
sind mehrere Zertifikate vorhanden, die denselben Mietvertrag garantieren, ist einzig das von  SC ausgestellte Zertifikat mit dem jüngsten Datum massgebend;
 
c.
die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie deckt nur die Schulden des Mieters, welche nach dem Datum des Inkrafttretens des Zertifikats entstehen.
 
 
 
Art. 2    Zertifikat der Mietzinsgarantie
1.
Nach der Annahme des Mietzinsgarantiegesuchs und dem Empfang der Jahresprämie stellt SC ein einziges Originalzertifikat aus und schickt es dem Vermieter oder dessen Vertreter (Begünstigter) zu.
2.
Eine  Kopie  des  Zertifikats,  das  als  Versicherungspolice  im  Sinne  von  Artikel  11  des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt, wird dem Mieter (Versicherungsnehmer) zugesandt. Falls der Wortlaut der Versicherungspolice nicht mit den getroffenen Vereinbarungen übereinstimmt, müssen der Mieter oder der Vermieter innert vier Wochen nach Erhalt des Schriftstücks dessen Berichtigung verlangen; andernfalls gilt der Wortlaut als akzeptiert.
 
Art. 3    Mietergemeinschaft
1.
Ist das Zertifikat im Namen von mehreren Mietern ausgestellt, gelten diese als gemeinsam und solidarisch verpflichtet, so dass von jedem von ihnen angenommen wird, dass er den anderen die Befugnis erteilt hat, in seinem Namen und auf seine Rechnung zu handeln. Ferner kann jeder Mieter SC gegenüber zu allen Fragen in Verbindung mit dem Mietvertrag und der Mietzinsgarantie Weisungen erteilen (Freigabe der Mietzinsgarantie, Geldbewegungen, usw.).
2.
SC  kann  sich  beliebig  an  den  einen  oder  anderen  von  ihnen  wenden,  wenn  sie  ihr Regressrecht ausübt, und zwar für die gesamte Garantie (Art. 6 hiernach) nach den Regeln der Solidarität.
 
 
Art. 4 Beginn und Ende der von SC ausgestellten Mietzinsgarantie
1.
Die Garantie tritt mit dem Ausstellungsdatum des Zertifikats in Kraft.
2.
Die Garantie endet unter einer der folgenden Bedingungen:
 
a.
im  Falle  des  schriftlichen  Einverständnisses  durch  den  Vermieter,  indem  er  das Originalzertifikat  komplettiert und unterschrieben an SC zurücksendet;
 
b.
SC hat dem Vermieter den verlangten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Garantiebetrags und in Anwendung des hier nachstehenden Artikels 5 bezahlt;
 
c.
wenn  der  Vermieter  innerhalb  von  12  Monaten  nach  dem  Ende  des  Mietvertrags gegenüber dem Mieter im Rahmen eines Gerichtsverfahrens, einer Schuldbetreibung oder eines Konkursverfahrens keinen Anspruch geltend gemacht hat, geht die Garantie von SC von Rechts wegen zu Ende. Es ist Sache des Mieters, der die Freigabe der Garantie verlangt, SC den Beweis zu erbringen, dass er das auf dem Zertifikat eingetragene Mietobjekt seit mehr als einem Jahr verlassen hat. Nach dessen Erhalt informiert SC den Vermieter; falls dieser nicht innerhalb von 14 Tagen den Nachweis erbringt, dass er in dem Jahr welches dem Datum der Beendigung des Mietvertrags des im Zertifikat eingetragenen Mietobjekts folgt, gegen den Mieter gerichtlich vorgegangen ist oder eine Betreibung eingeleitet hat, geht die von SC ausgestellte Mietzinsgarantie von Rechts wegen zu Ende;
 
d.
im Fall der Ersetzung der Garantie nach Artikel 4 Absatz  5 hiernach.
3.
Falls der Vermieter die Mietsache nach der Erstellung des Zertifikats veräussert, oder falls ihm  diese  im  Rahmen  eines  Zwangsvollstreckungsverfahrens  (Schuldbetreibung  oder Konkurs) entzogen wird, wobei der Mietvertrag mit dem Eigentum an der Sache auf den Erwerber übertragen wird, geht der Versicherungsgegenstand im Sinne von Artikel 1 mit dem Übergang des Mietvertrags in den Nutzen des neuen Vermieters über. Jeder neue Vermieter muss sich bei SC innert 30 Tagen nach der Eigentumsübertragung melden.
4.
Im Fall der Übertragung des Mietvertrags auf einen neuen Mieter geht die Mietzinsgarantie zu Ende.  Der  Übernehmer  der  Räumlichkeiten  kann  auf  keinen  Fall  die  Garantie  geltend machen, die vom Mieter erstellt wurde. Der Übernehmer kann bei SC ein neues Mietzinsgarantiegesuch einreichen.
5.
Der Mieter, der dem Vermieter eine andere Mietzinsgarantie liefern möchte als Ersatz für die von SC erstellte, ist von seinen Verpflichtungen gegenüber SC erst dann befreit, nachdem er
(i) dem Vermieter eine neue Mietzinsgarantiebestätigung oder eine neue Bankgarantie als
Ersatz für die von SC ausgestellte Garantie und (ii) SC die schriftliche Zustimmung des Vermieters, die SC von jeglicher Verpflichtung entbindet, zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Originalzertifikat übergeben hat. Dem Mieter werden Verwaltungskosten von CHF 50.- in Rechnung gestellt.
 
 
Art. 5    Bezahlung des Mietzinsgarantiebetrages an den Vermieter
1.
SC verpflichtet sich nach Artikel 257e Absatz 3 des schweizerischen Obligationenrechts (OR), dem Vermieter den vom Mieter geschuldeten Betrag im Rahmen des im Zertifikat eingetragenen Betrags und unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 hiervor zu bezahlen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
 
a.
mit  der  Vorlegung  des  Originalzertifikats,  welches  das  Datum  der  Kündigung  des Mietvertrags sowie den vom Vermieter reklamierten Betrag angibt und datiert sowie vom Mieter und vom Vermieter unterzeichnet ist (doppelte Unterschrift erfoderlich);
 
b.
mit der Vorlegung und Übergabe des Originals des Zahlungsbefehls, der dem Mieter auf Verlangen des Vermieters zugestellt wurde (Beweisstücke über die Schuld inbegriffen), sofern er vollstreckbar und nicht ganz oder teilweise mit einem Rechtsvorschlag belegt ist oder durch ein definitives und vollstreckbares Originalurteil ergänzt wird, das den Rechtsvorschlag beseitigt;
 
c.
unter Vorlegung und Übergabe eines definitiven und rechtskräftigen Originalurteils, das den  Mieter  zu  einer  Geldleistung  verurteilt,  die  sich  auf  eine  Forderung  aus  dem Mietvertrag bezieht.
2.
Falls die Parteien einen Gerichtsstand in der Schweiz vereinbart haben, insbesondere am Standort der Liegenschaft, und/oder für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen und/oder für  alle  Zustellungen  ein  Domizil  in  der  Schweiz  gewählt  haben,  muss  der  Vermieter gerichtlich oder betreibungsrechtlich am vereinbarten Gerichtsstand klagen und kann sich nicht auf die Bestimmungen von Artikel 495 OR berufen, um von SC sofort die Bezahlung der Mietzinsgarantie zu verlangen.
 
 
Art. 6            Regressrecht und Subrogation
1.
Falls SC dem Vermieter aufgrund der Mietzinsgarantie einen Betrag bezahlt, tritt SC sofort und vollständig in die Rechte des Vermieters ein und kann vom Mieter mittels einer Zahlungsaufforderung  die  Rückerstattung  aller  Beträge,  die  von  ihr  in  Anwendung  des Vertrags an den Vermieter bezahlt wurden, sowie der Verwaltungskosten von CHF 100.- und der Zinsen verlangen.
Der  Mieter  wird  auf  den  Umstand  aufmerksam  gemacht,  dass  jede  Rückerstattung  im Anschluss an die Zahlungsaufforderung ausschliesslich an SC zu leisten ist. Sollte er in dieser Hinsicht vom Vermieter betrieben werden, muss er SC vor jeder Bezahlung schriftlich benachrichtigen.
2.
Falls  sich  im  Mietzinsgarantiegesuch  ein  persönlicher  Bürge  zu  Gunsten  des  Mieters verpflichtet  hat,  ist  er  gegenüber  SC  zur  solidarischen  Haftung  für  jedes  Regressrecht verpflichtet. SC kann dann von ihm als solidarischem Mitschuldner die Rückerstattung der gesamten   Leistungen,   die   dem Vermieter   ausbezahlt   wurden,   zusammen   mit   den Verwaltungskosten verlangen.
3.
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er der Rechtsnachfolge von SC an die Stelle des Vermieters in allen gerichtlichen und betreibungsrechtlichen Verfahren, die bei der Rechtsnachfolge bereits anhängig sind, ausdrücklich zustimmt, und er verpflichtet sich, SC alle Beträge zurückzuerstatten, die von ihr aufgrund der Mietzinsgarantie bezahlt worden sind, und zu denen noch die Zinsen und Kosten hinzukommen.
 
 
Art. 7        Prämien
1.
Bei seiner Einschreibung bezahlt der Mieter SC die erste Jahresprämie einschliesslich der Kosten für die Verwaltung und die Ausstellung des Zertifikats und der eidgenössischen Versicherungsstempelsteuer.
2.
Für  die  anschliessenden  Jahre  verpflichtet  sich  der  Mieter,  SC  eine  Jahresprämie  zu bezahlen, die 5% des Betrags der im Zertifikat angegebenen Mietzinsgarantie zuzüglich der Verwaltungskosten  von  CHF  50.-  und  der  eidgenössischen  Versicherungsstempelsteuer entspricht.  Für  eine  an  eine  Firma  gewährte  Mietzinsgarantie  ohne  einen  persönlichen Bürgen, erhöht sich die Jahresprämie auf 9% des Betrags der im Zertifikat eingetragen Mietzinsgarantie.
3.
Der  Mieter ist  zur Bezahlung der  Prämie verpflichtet,  solange die  von  SC  aussgestellte Mietzinsgarantie nicht nach den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 2 hiervor zu Ende gegangen ist. Es ist seine Sache, gegebenenfalls die notwendigen Formalitäten beim Vermieter zu erfüllen, damit SC die Bestätigung des Endes der Bürgschaft erhält.
4.
Der Mieter verpflichtet sich, SC für jede von ihr akzeptierte Änderung des Zertifikats nach dessen Ausstellung Verwaltungskosten von CHF 50.- zu bezahlen.
5.
Falls die Mietzinsgarantie vor dem Ende des verrechneten Jahres endet, erstattet SC dem Mieter die nicht verfallene Jahresprämie pro rata temporis zurück, dies unter Abzug der Verwaltungskosten   von   CHF   50.-.   In   Anwendung   von   Artikel   42   Absatz   3   des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) verbleibt indessen die Prämie für das ganze Jahr im Besitz von SC, sofern die Kündigung im Lauf des Kalenderjahres nach dem Abschluss der Bürgschaftsversicherung erfolgt.
6.
Unterbleibt die Bezahlung der Jahresprämie, wird der in Verzug stehende Mieter schriftlich und auf seine Kosten aufgefordert, die Prämie innert einer Frist von 14 Tagen zu bezahlen. Sie wird sodann mit allen nützlichen Rechtsmitteln ohne Suspendierung des Versicherungsschutzes eingetrieben, dies in Abweichung zu Artikel 20 Absatz 3 VVG. Der geschuldeten Prämie werden Verwaltungskosten von CHF 100.- hinzugefügt.
 
 
Art. 8    Haftung
Die Haftung von SC und von ihren Angestellten ist ausgeschlossen für alle Nachteile, die sich aus der Erfüllung, Nichterfüllung oder Schlechterfüllung des vorliegenden Vertrages ergeben, unter Vorbehalt der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist im Sinne von Artikel 100 Absatz 1 OR. Die  Haftung  von  SC  ist  ausdrücklich  ausgeschlossen  für  alle  Schäden,  die  sich  aus Informationen ergeben, die sie dem Vermieter oder einem Dritten über den Mieter bekannt gibt.
 
Art. 9         Schlussbestimmungen
1.
SC  behält  sich  das  Recht  vor,  die  vorliegenden  AVB  jederzeit  unter  einer  schriftlichen Vorankündigung von 30 Tagen vor Ende des Kalenderjahres zu ändern. Der Mieter kann sodann den Vertrag in seiner Gesamtheit auf Ende des laufenden Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am letzten Tag des Kalenderjahres bei  SC  eintrifft  und  die  Bedingungen  von  Artikel  4  Absatz  5  hiervor  erfüllt.  Bleibt  die Kündigung vor Ende des laufenden Kalenderjahres aus, gelten die neuen Allgemeinen Bedingungen als vom Mieter akzeptiert.
2.
SC behält sich das Recht vor, die Zahlungsfähigkeit der Mieter zu überprüfen und das von ihm gestellte Mietzinsgarantiegesuch allenfalls nach ihrem vollen Ermessen und ohne Pflicht zur Begründung abzulehnen. SC behandelt die Daten der Mieter unter strenger Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Sie kann sie im Rahmen des Gesetzes nutzen und an Dritte übermitteln; SC kann diese Daten insbesondere verwenden, um die Prämie festzulegen, das Versicherungsrisiko abzuschätzen, Statistiken zu erstellen oder Marketingaktionen durchzuführen.
 
 
Art. 10    Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Beziehungen zwischen SC, dem Mieter, dem Bürgen und dem Vermieter unterstehen dem schweizerischen Recht. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen SC, dem Mieter, dem Bürgen und dem Vermieter ergeben könnten, sind ausschliesslich Sache der zuständigen Gerichte am Gesellschaftssitz von SC, unter Vorbehalt der Beschwerde an das Bundesgericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen. SC behält sich indessen das Recht vor, am Wohnsitz/Sitz des Mieters, des Bürgen oder des Vermieters oder bei jedem anderen zuständigen Gericht in der Schweiz oder im Ausland Klage zu erheben. In diesem Fall ist ebenfalls schweizerisches Recht anwendbar.
 
Einzig die französische Fassung der vorliegenden AVB ist massgebend.

 

Footer

SwissCaution ist eine von der FINMA zugelassene Versicherungsgesellschaft.

Route de Renens 1 - Case Postale 480 - 1030 Bussigny
Tel. 0848 001 848 - Fax 0848 841 850 -

Copyright © 1991-2012 SC, SwissCaution SA. Alle Rechte vorbehalten.

Banner - Commercial

Slogans

  • Umzug in Sicht ? Denken Sie an die Mietzinsgarantie ohne Bankdepot !
  • Schon gewusst ? Sie können Ihr bestehendes Bankdepot zurückfordern !
  • Warum Ihr Geld blockieren ?
    Fordern Sie Ihr Bankdepot zurück !
  • Mit SwissCaution können Sie
    frei über Ihr Geld verfügen !
  • Warum das Geld für Ihre Mietzinsgarantie blockieren ? Haben Sie schon an die Kaution gedacht ?
  • Die Mietzinsgarantie ohne Bankdepot, einfach praktisch und schnell !
  • Ihr Mietzinsgarantiezertifikat
    innert 24 Stunden !
  • Finanzieren Sie Ihre SwissCaution Jahresprämie, indem Sie uns Ihrer
    Familie und Ihren Freunden empfehlen !
  • Dank SwissCaution können Sie
    Ihr Geld für andere Projekte nutzen !
Melden Sie sich
per Telefon an
0848 001 848